Zulassung zu Weiterbildungsmaßnahmen
Zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen können hauptamtliche und hauptberufliche, einschließlich der nach §§ 80 b, 87 a Landesbeamtengesetz beurlaubten und der nach § 80 a Abs. 4 freigestellten Lehrkräfte der öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen zugelassen werden. Dies findet entsprechende Anwendung für beurlaubte angestellte Lehrkräfte. Vgl. die neue Verwaltungsvorschrift "Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie Erwerb und Anerkennung von Qualifikationen" des Ministeriums für Bildung vom 14. Juli 2020.
Mit Ausnahmegenehmigung der ADD können auch befristet angestellte Lehrkräfte bei vorhandenen Kapazitäten zugelassen werden.