Zulassung zu Weiterbildungsmaßnahmen
Zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen können hauptamtliche und hauptberufliche, einschließlich der nach §§ 80 b, 87 a Landesbeamtengesetz beurlaubten und der nach § 80 a Abs. 4 freigestellten Lehrkräfte der öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen zugelassen werden. Dies findet entsprechende Anwendung für beurlaubte angestellte Lehrkräfte. Vgl. die neue Verwaltungsvorschrift "Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie Erwerb und Anerkennung von Qualifikationen" des Ministeriums für Bildung vom 14. Juli 2020.